· Fachbeitrag · Vorweggenommene Erbfolge
Vorzeitiger unentgeltlicher Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
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Sachverhalt
Der Kläger K schenkte im Jahr 2002 seinem Sohn S einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei der Festsetzung der SchenkSt blieb der Nießbrauch unberücksichtigt und zwar in Höhe eines Teilbetrags gemäß § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG wegen der gewährten Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (a.F.) und im Übrigen wegen des Abzugsverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG (a.F.).
Im Jahr 2007 verzichtete K unentgeltlich auf sein Nießbrauchsrecht und übernahm die dadurch ausgelöste SchenkSt. Das FA ging bei der Besteuerung des Verzichts von dem (angestiegenen) gemeinen Wert des Nießbrauchs zum Zeitpunkt des Verzichts aus und zog hiervon den Teilbetrag ab, der zum Zeitpunkt der Einräumung des Nießbrauchs nach § 25 ErbStG (a.F.) unberücksichtigt geblieben war. Das FA zog aber nicht auch den Wert ab, der im Jahr 2002 nach § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG unberücksichtigt blieb. Das FG Münster (10.1.13, 3 K 2461/11 Erb, ErbBstg 13, 96) folgte dem FA. Nach Ansicht des K muss der im Jahr 2002 gegebene Wert des Nießbrauchs in vollem Umfang von dessen Wert zum Zeitpunkt des Verzichts abgezogen werden, anderenfalls führe dies zu einer Doppelbesteuerung.
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