26.03.2014 · Nachricht aus ErbBstg · Pressemitteilung
Die Kläger verlangen als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung. (BGH 25.3.14, X ZR 94/12)
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12.03.2014 · Nachricht aus ErbBstg · Pressemitteilung
Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte, kann den Gegenstand nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen heraus verlangen (OLG Hamm 9.1.14, 10 U 10/13).
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28.02.2014 · Nachricht aus ErbBstg · Oberlandesgericht Düsseldorf
Anhaltspunkte dafür, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung (hier: Demenz) festgestellt wurde oder er wegen entsprechender Symptome jemals behandelt wurde, bestehen nicht. Für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer solchen Erkrankung (Demenz) herzuleitende Testierunfähigkeit des Erblassers ist deshalb kein Raum (OLG Düsseldorf 4.11.13, I-3 Wx 98/13, Abruf-Nr. 140267 ).
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28.02.2014 · Nachricht aus ErbBstg · Finanzgericht Köln
Beruht die Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auf einem Erwerb von Todes wegen oder einer Erbauseinandersetzung, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 und 3 GrEStG (FG Köln 25.9.13, 5 K 3747/09, BFH II B 114/13).
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28.02.2014 · Nachricht aus ErbBstg · Oberlandesgericht Nürnberg
§ 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt. Im Grundbuch kann unmittelbar die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen werden (OLG Nürnberg 25.9.13, 15 W 1799/13, Abruf-Nr. 140268 ).
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27.02.2014 · Fachbeitrag aus ErbBstg · EU-Erbrechtsverordnung
Mit Inkrafttreten der EU-ErbVO zum 1.8.15 wird sich das auf die Erbfolge eines Erblassers anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richten, es sei denn, der Erblasser regelt zu Lebzeiten seinen Nachlass durch Rechtswahl mittels Verfügung von Todes wegen.
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27.02.2014 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Pflichtteilsstrafklausel
1. Fehlt bei Änderungen in einer notariellen Urkunde (hier: Erbvertrag) ein Vermerk oder die Unterschrift des Notars, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit der Beurkundung. 2. In diesem Sinne fehlerhafte Änderungen werden nicht von der Beweiskraft der Urkunde erfasst, deren Inhalt in diesem Falle insgesamt frei zu würdigen ist. (OLG Düsseldorf 18.12.13, I-3 Wx 72/13, Abruf-Nr. 140585)
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27.02.2014 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögensprivilegien
In 2009 ist das ErbStRG in Kraft getreten. Seitdem gilt: Bei Inanspruchnahme der Steuerverschonung von 85 % nach § 13a Abs. 1 ErbStG, § 13b Abs. 4 ErbStG darf innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) eine Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden (§ 13a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 ErbStG). Für mit 85 % steuerverschonte Erwerbe unter Lebenden oder von Todes wegen aus dem Jahr 2009 ist bzw. wird die Fünf-Jahresfrist in diesem Jahr ablaufen.
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27.02.2014 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum (VZ) oder in den vorangegangenen vier VZ als Erwerb von Todes wegen der ErbSt unterlegen haben, erfolgt eine Anrechnung der ErbSt auf die ESt gemäß § 35b EStG, indem die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche ESt im Wege einer Verhältnisrechnung ermäßigt wird. Eine vollständige Anrechnung der ErbSt auf die ESt wird hierdurch nicht gewährleistet und ist auch nicht zwingend ...
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27.02.2014 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer/Schenkungsteuer
Hinsichtlich der einkommen- und schenkungsteuerlichen Folgen zinslos oder niedrigverzinslich gewährter Darlehen bestehen immer noch Rechtsunsicherheiten. Trotz einer eindeutigen BFH-Rechtsprechung sind weitere Verfahren beim BFH anhängig, weil die vom BFH bisher gezogenen Konsequenzen als unbefriedigend empfunden werden.
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