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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Düsseldorf

    Testierfähigkeit muss nicht nachgewiesen werden, weil sie den Regelfall darstellt

    | Anhaltspunkte dafür, dass beim Erblasser von ärztlicher Seite eine geistige Erkrankung (hier: Demenz) festgestellt wurde oder er wegen entsprechender Symptome jemals behandelt wurde, bestehen nicht. Für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer solchen Erkrankung (Demenz) herzuleitende Testierunfähigkeit des Erblassers ist deshalb kein Raum (OLG Düsseldorf 4.11.13, I-3 Wx 98/13, Abruf-Nr. 140267 ). |

     

    Die kinderlosen Ehegatten bestimmten jeweils durch notarielles Testament die A-Stiftung zur Alleinerbin. Die Geschwister der Erblasserin fochten das Testament an, die Erblasserin sei zur Zeit der Testamentserrichtung nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Der Notar erklärte, die Erblasserin sei am Tage der Beurkundung des Testaments altersbedingt beeinträchtigt gewesen, habe im Rollstuhl gesessen, habe ihn, den Notar aber sofort erkannt; aus dem Gespräch habe sich deutlich ergeben, dass sie über den Sachverhalt, insbesondere die A-Stiftung, informiert sei.

     

    Die Verfügung der Erblasserin war nicht wegen Testierunfähigkeit unwirksam. Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im Streitfall hatte der Notar eine positive Einschätzung über die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Beurkundung abgegeben. Die Geschwister hatten dagegen die Objektivierung der geltend gemachten Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin weder durch Vorlage ärztlicher Dokumente noch durch die Benennung behandelnder Ärzte unterstützt. Es bestehen nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass von ärztlicher Seite Demenz überhaupt festgestellt oder die Erblasserin wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen war für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen kein Raum.

    Quelle: ID 42556605