Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Oberlandesgericht Nürnberg

    Grundbuchamt: Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen

    | § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anwendbar, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft seinen Erbteil auf ein anderes Mitglied überträgt. Im Grundbuch kann unmittelbar die verbleibende Erbengemeinschaft eingetragen werden ( OLG Nürnberg 25.9.13, 15 W 1799/13, Abruf-Nr. 140268 ). |

     

    Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin ist verstorben und gemäß Erbschein von drei Erben zu je einem Drittel beerbt worden. Einer der Erben übertrug seinen Erbanteil an einen Miterben. Dieser Miterbe beantragte die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der nun nur noch zwei Miterben bestehenden Erbengemeinschaft. Das Grundbuchamt beanstandete die fehlende Voreintragung der Erbengemeinschaft.

     

    • Grundsätzlich hätten zunächst alle drei Miterben der Erbengemeinschaft eingetragen werden müssen. Nach § 39 Abs. 1 GBO (Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen) soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist; danach müsste zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden.

     

    • Tatsächlich wird aber unter bestimmten Voraussetzungen auf sofort gegenstandslos werdende Eintragungen verzichtet (§ 40 GBO). Die Bestimmung des § 40 GBO ist eine Ausnahme vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 GBO und eng auszulegen; es soll die Übersichtlichkeit des Grundbuchs durch den Verzicht auf sofort gegenstandslos werdende Eintragungen verbessert werden.

     

    • Im Ergebnis ist die nur noch aus zwei Erben bestehende Erbengemeinschaft ohne vorherige Eintragung der gesamten Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. § 40 Abs. 1 GBO ist entsprechend anzuwenden, wenn die Mitglieder einer Erbengemeinschaft ihre Anteile durch Vertrag auf einen oder mehrere von ihnen übertragen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, löst die Eintragung im Grundbuch keine Kosten aus.

    Quelle: ID 42556267