Bei Scheidung: Lottogewinn wird geteilt, Erbschaft nicht
| Das Ehepaar lebte seit 8 Jahren getrennt, war aber immer noch nicht geschieden. Der Ehemann lebte bereits mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Der Ehemann und seine Lebensgefährtin haben zusammen 956.333,10 EUR im Lotto gewonnen. Der BGH hat letztinstanzlich der Ehefrau Recht gegeben und ihr die Hälfte des Lottogewinns zugesprochen. Nach Auffassung des BGH ist es nicht grob unbillig, wenn der getrennt lebende (Noch-)Gatte davon die Hälfte als Zugewinn erhält ( BGH 16.10.13, XII ZB 277/12 ). |
Bundesgerichtshof
Für den von der Ehefrau geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich sei entscheidend, ob der vom Ehemann erzielte Lottogewinn als „privilegiertes Anfangsvermögen“ bei der Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der BGH hat bereits früher entschieden, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielter Lottogewinn nicht als solcher „privilegierter Vermögenszuwachs“ angesehen werden kann. Dies schon deshalb, weil diesem Gewinn keine einer Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Für eine Erbschaft gilt etwas anderes: Bei einer Scheidung ist eine in der Ehezeit erhaltene Erbschaft oder eine sonstige Zuwendung von Todes wegen in ihrer Substanz dem Zugewinn entzogen. Dies ergibt sich aus § 1374 Abs. 2 BGB, wonach Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Und da der entsprechende Erwerb naturgemäß im Endvermögen enthalten ist, wird faktisch nur die Wertsteigerung des „privilegierten Vermögens=“ im Rahmen des Zugewinns berücksichtigt. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist dabei gemäß § 1376 Abs. 1 HS. 2 BGB der Wert im Zeitpunkt des Erwerbs.