· Nachricht · Amtsgericht München Pressemitteilung
Totes Vereinsmitglied
| Allein aus der Zahlung der Mitgliedsbeiträge eines Verstorbenen an einen Verein durch den Erben ohne einen Hinweis darauf, dass die Erblasserin verstorben ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Erbe selbst die Mitgliedschaft fortsetzen will. |
Der Kläger ist ein eingetragener Verein in München, der die Interessen der Haus- und Wohnungseigentümer vertritt. Die Mutter des Beklagten wurde mit Beitrittserklärung vom 23.10.80 Mitglied des Vereins. Sie verstarb am dem 5.1.05 und wurde von dem Beklagten beerbt.
Gemäß § 6 der Satzung erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, die am Beginn eines jeden Kalenderjahres im Voraus zu entrichten sind. Der Mitgliedsbeitrag für die Mutter des Beklagten betrug 160 EUR im Jahr. Nach der Satzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen.
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