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  • · Fachbeitrag · Auskunftsersuchen

    Pflichtteilsberechtigter hat keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen

    | Macht der Pflichtteilsberechtigte von seinem Auskunftsanspruch hinsichtlich des Bestands des Nachlasses Gebrauch, verlangt er häufig gleichzeitig die Vorlage entsprechender Belege. Dem hat das OLG München (23.8.21, 33 U 325/21, Abruf-Nr. 224813 ) nun aber zu Recht eine Absage erteilt. Danach hat der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und -ergänzungsansprüchen grds. keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen. |

     

    § 2314 Abs. 1 BGB, der die Auskunftspflicht des Erben regelt, verweist allein auf § 260 BGB (Bestandsverzeichnis) und gerade nicht auch auf § 259 BGB (Rechnungslegung mit Belegvorlagepflicht). § 260 BGB beinhaltet gerade keine allgemeine Rechenschaftspflicht und seinem Wortlaut nach auch keine Pflicht zur Vorlage von Belegen. Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht ausnahmsweise dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört und die Beurteilung seines Wertes ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen dem Pflichtteilsberechtigten nicht möglich wäre.

     

    Beachten Sie | Zumindest ein Einsichtsrecht in die Belege kann dadurch erreicht werden, dass der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt und gleichzeitig verlangt, bei der Aufnahme hinzugezogen zu werden. Nach den derzeit bestehenden überzogenen Anforderungen an ein notarielles Verzeichnis ist der Notar verpflichtet, den Nachlassbestand selbst zu ermitteln und insbesondere die Kontoauszüge (mindestens) der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall zu sichten. Schaut der Pflichtteilsberechtigte also dem Notar bei Aufnahme des Verzeichnisses „über die Schulter“, erhält er Einblick in die Belege.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 237 | ID 47675612