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  • · Fachbeitrag · Beerdigungskosten

    Wer trägt die Kosten, wenn der Totenfürsorgeberechtigte die Beerdigung zunächst bezahlt und dann doch ein anderer Erbe wird?

    | Das OLG Koblenz hatte in seinem Beschluss vom 3.9.21 der Frage nachzugehen, wer die Beerdigungskosten letztlich zu tragen hat, wenn der Totenfürsorgeberechtigte diese zunächst verauslagt hat, dann aber doch ein anderer überraschend Erbe geworden ist. |

     

    Sachverhalt

    Nachdem sein Vater verstorben war, kümmerte sich sein Sohn S, dem der Vater auch eine umfassende Generalvollmacht erteilt hatte, um die Bestattung. Das Kontoguthaben des Erblassers wies zu diesem Zeitpunkt lediglich 780 EUR aus. Die Friedhofsgebühren für die Beerdigung im Doppelgrab (neben der vorverstorbenen Ehefrau) betrugen knapp 2.000 EUR. Weitere rd. 2.000 EUR wurden für die Errichtung des Grabmals aufgewendet sowie rd. 330 EUR für den Beerdigungskaffee. Nachdem der S feststellen musste, dass er nicht der Alleinerbe seines Vaters war, sondern unstreitig per Testament der B, forderte er von diesem die Erstattung der von ihm verauslagten Bestattungskosten. B wendet ein, die Kosten seien zu hoch gewesen; insbesondere habe sich der Vater eine Urnenbeisetzung gewünscht; weiter seien die Kosten für den Beerdigungskaffee zu hoch gewesen.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Koblenz gab dem S in seinem Beschluss vom 3.9.21 (12 U 752/21, Abruf-Nr. 228059) recht. Werden die Kosten der Beerdigung von dem Bestattungsberechtigten getragen, so begründet § 1968 BGB einen Ersatzanspruch gegen den Erben.

     

    Zum 1.1.99 wurde in der Vorschrift des § 1968 BGB zwar der Begriff „standesgemäß“ gestrichen. Eine inhaltliche Änderung der Vorschrift ist damit jedoch nicht verbunden gewesen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs für die verauslagten Beerdigungskosten wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind. Dabei sind vornehmlich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die in den Kreisen des Verstorbenen herrschenden örtlichen Auffassungen und Gebräuche.

     

    Dabei beschränkt sich der Umfang der Kostentragungspflicht auf das, was für die Beerdigung (Bestattung), ‒ d. h. für den Beerdigungsakt selbst und die damit verbundenen Beerdigungsfeierlichkeiten, erforderlich ist.

     

    Im Streitfall waren die aufgewandten Kosten keineswegs überhöht, sondern bewegten sich eher im unteren Bereich. Für den (substanzlos) erfolgten Vortrag des B, der Erblasser habe eine Urnenbestattung gewünscht, finden sich keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte. Aus Sicht des Gerichts spreche vielmehr die Tatsache, dass der Erblasser ein Doppelgrab hatte anlegen lassen, in dem auch seine verstorbene Ehefrau liegt, für die Annahme, dass auch der Erblasser selbst dort bestattet sein wollte. Auch die Kosten für den „Trauerkaffee“ seien nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Die insoweit angemessenen Kosten für die Bewirtung („Leichenschmaus“) der Trauergäste nach der Beisetzung sind grundsätzlich zu erstatten.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit der Aussage, „der Umfang der Erstattungspflicht wird in erster Linie durch die Lebensstellung des Verstorbenen bestimmt und umfasst diejenigen Kosten, die für eine würdige und angemessene Bestattung erforderlich sind“, eröffnet das Gericht dem Bestattungsverpflichteten ‒ zu Recht ‒ einen weiten Spielraum. Im Umkehrschluss sind nur solche Kosten nicht erstattungsfähig, die „überzogen“ oder „unüblich“ sind.

     

    Auch in Pflichtteilsstreitigkeiten, bei denen die Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten die Pflichtteile schmälern, wird gern von den Pflichtteilsberechtigten vorgetragen, die Beerdigungskosten seien unangemessen hoch und der Beerdigungskaffee nicht notwendig gewesen.

     

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Quelle: Ausgabe 04 / 2022 | Seite 82 | ID 48090406