· Fachbeitrag · Berliner Testament
Beschränkung als Vorerbe greift erst bei Wiederheirat
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR; Paderborn
Der für den Fall erneuter Heirat zum auflösend bedingten Voll- und aufschiebend bedingten Vorerben eingesetzte Ehegatte ist in der Verfügung über das geerbte Vermögen nur im Falle dieser Heirat und auch nur von diesem Zeitpunkt an wie ein Vorerbe beschränkt (a.A. Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 2269 Rn. 18 m.w.N.). Für den Umfang der Beschränkungen gibt es bei nur bedingter Vorerbschaft keine zwingenden gesetzlichen Regeln. Er richtet sich allein nach den Bestimmungen, welche der Erblasser von Todes wegen trifft, und dem Willen des Erblassers, der sich in diesen Bestimmungen bei verständiger Würdigung (§ 133 BGB) ausdrückt. (OLG Celle 4.10.12, 6 W 180/12, Abruf-Nr. 123800) |
Sachverhalt
Der Erblasser und seine Ehefrau hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben bestimmt haben. Weiter ist in dem Testament geregelt: Beim Tode des Erstversterbenden wird der Überlebende Vollerbe, sodass sich in seiner Hand Nachlass und Eigenvermögen zu einer einheitlichen Vermögensmasse vereinigen. Daran schließt sich eine Wiederverheiratungsklausel an, d.h., für den Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten soll dieser nur Vorerbe und die gemeinsamen Kinder Nacherben werden. Fraglich ist, zu welchem Zeitpunkt die Beschränkungen der Nacherbfolge greifen, ab dem Erbfall oder erst mit der Wiederverheiratung.
Entscheidungsgründe
Dem gemeinschaftlichen Testament ist der Wille der Testierenden zu entnehmen, den Überlebenden als Voll- und nicht nur als Vorerben einzusetzen. Dieses ergibt sich aus der Anordnung, dass sich beim Tod des Erstversterbenden der Nachlass und das Eigenvermögen in der Hand des Erben zu einer einheitlichen Vermögensmasse vereinigen sollen. Der Überlebende sollte in seiner Verfügungsbefugnis über den Nachlass des Erstversterbenden nicht beschränkt sein, ehe er eine neue Ehe einging.
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