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  • · Fachbeitrag · Bestattung

    Ehefrau muss Bestattungskosten tragen

    Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Landesbestattungsgesetzes vorrangig bestattungspflichtig ist (BGH 17.11.11, III ZR 53/11, Abruf-Nr. 120019).

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Bestattungsunternehmer, verlangt von der Beklagten die Kosten für die Beisetzung ihres verstorbenen Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Dieser hatte aus einer früheren Ehe zwei Töchter. Bei der Überführung des Verstorbenen in die Bestattungshalle erklärten die beklagte Ehefrau und eine der Töchter des Verstorbenen dem Bestattungsunternehmer, die Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Der Kläger führte die Bestattung dennoch durch. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz der für die Bestattung angefallenen Kosten nach §§ 677, 683, 679, 670 BGB zu. Der Kläger hat ein objektiv fremdes Geschäft geführt. Dabei ist als Geschäftsherr nicht derjenige anzusehen, der letztlich die Beerdigungskosten zu tragen hat - im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB) - sondern derjenige, dem es obliegt, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 BestattG Schleswig-Holstein haben grundsätzlich die Hinterbliebenen (Bestattungspflichtige) für die Bestattung zu sorgen. Der Ehegatte des Verstorbenen ist derjenige Hinterbliebene, der vor den leiblichen und adoptierten Kindern, verpflichtet ist. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Ehegatten besteht auch dann, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Selbst wenn die Ehegatten getrennt leben und ein Scheidungsverfahren anhängig ist, kommt die Bestattungspflicht nicht in Wegfall; sie erlischt erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der der Geschäftsführung des Klägers entgegenstehende Wille der Beklagten ist gemäß § 679 BGB unbeachtlich, da an der alsbaldigen, innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von neun Tagen erfolgenden Beerdigung ein dringendes öffentliches Interesse bestand.

     

    Praxishinweis

    Da der Bestattungsunternehmer hier wusste, dass die Beklagte Ehefrau des Verstorbenen nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig war, beschränken sich die erforderlichen Kosten auf die Ausgaben, die nach § 74 SGB XII erstattungsfähig sind. Dies ist der Betrag, der üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, einfache Beerdigung anfällt („Sozialbestattung“). Nicht erstattungsfähig sind etwaige weitergehende Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung (§ 1968 BGB). (GS)

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 70 | ID 31776710