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„Bestelltes“ Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig
| Die über 90-jährige spätere Erblasserin E lebte mit ihrer einzigen Tochter zusammen. Die Tochter verstarb Ende September 2022. Weitere nahe Angehörige hatte die Erblasserin nicht. Auf Anregung des Krankenhauses wurde zwei Tage nach dem Tod der Tochter die B zur Betreuerin der E bestellt. E und B kannten sich vorher nicht. Anfang Oktober 2022 beauftragte die B einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments der E. Darin setzte die E die B zu ihrer „alleinigen und uneingeschränkten Erbin meines gesamten Nachlasses ein. Hintergrund der Erbeinsetzung ist die Dankbarkeit über die Pflege, welche die Erbin mir seit ihrer Bestellung als Betreuerin zukommen lässt.“ Der Notar beurkundete das Testament am 11.10.22. Die E verstarb wenige Tage später im Haus der B. Das OLG Celle hatte nun über die Wirksamkeit des Testaments zu befinden. |
In seinem Beschluss vom 9.1.24 (6 W 175/23, Abruf-Nr. 240246) kommt das OLG Celle zu dem Ergebnis, dass die Erbeinsetzung zugunsten der B sittenwidrig und das Testament damit nichtig ist. Ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin ist dann sittenwidrig, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.
Aus den Gesamtumständen war hier von einer Sittenwidrigkeit des Testaments auszugehen:
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