· Fachbeitrag · Betreuungsvollmacht
Entlastungserklärung erteilt, Haftungsverzicht erklärt: Auskunftsrechte sind erloschen
von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
Erteilen die Erben einem gesetzlichen Betreuer eine Entlastungserklärung und erklären einen Haftungsverzicht, erlöschen deren sämtliche Auskunftsrechte (LG Düsseldorf 15.1.14, 9 O 444/12 U, Abruf-Nr. 140897). |
Sachverhalt
Aufgrund einer Fehlbehandlung wurde die spätere Erblasserin betreuungsbedürftig. Als Betreuerin wurde deren Tochter T, die Beklagte, bestellt. Als Betreuerin beauftrage T einen Rechtsanwalt, der, gestützt auf die Fehlbehandlung, erhebliche Mittel für die Erblasserin erstritt. Nach dem Tod der Erblasserin im April 2008 erklärten der Kläger und die übrigen Erben gegenüber der T in einer Entlastungserklärung einen Haftungsverzicht bezüglich ihrer Tätigkeit als Betreuerin und verzichteten auf eine Schlussrechnung für das Betreuungsgericht.
Im Jahr 2012 nahm der Kläger Einsicht in die Kontoauszüge seiner Mutter und vermutete, dass die T diverse Geldbeträge veruntreut hat. Der Kläger nahm daraufhin die T im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Zahlung an die Erbengemeinschaft in Anspruch.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung von Auskunft an die Erbengemeinschaft über den Bestand der Erbschaft. Die Parteien befinden sich in einer bislang ungeteilten Erbengemeinschaft. Als Miterbe kann sich der Kläger jederzeit selbst über den Bestand und Wert des Nachlasses in Kenntnis setzen.
Soweit die T als Verwalterin des Nachlasses tätig geworden ist, ergäbe sich ein Auskunftsanspruch aus § 666 BGB. Dieser verjährt allerdings drei Jahre zum Jahresende nach Entstehung. Der Auskunftsanspruch zum Vermögensstand im Jahr 2008 war daher am 31.12.11 - vor Klageerhebung - verjährt.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung von Auskunft an die Erbengemeinschaft und Rechenschaft über Verfügungen, die sie als Betreuerin über das Vermögen der Erblasserin getätigt hat. Die Miterben, auch der Kläger, haben der Beklagten bezüglich ihrer Tätigkeit als Betreuerin der Erblasserin am 19.4.08 Entlastung erteilt. Zwar betrifft der Verzicht auf eine Schlussrechnung nur die Pflicht der T gegenüber dem Vormundschaftsgericht. Der Kläger hat die T aber zudem von einer Haftung aus der Verwaltung befreit. Insoweit hat der Kläger keine Rechte mehr gegen die T. Ein Auskunftsanspruch wäre außerdem verjährt. Er verjährt nach §§ 195, 199 BGB drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Die Betreuung endete mit dem Tod der Erblasserin Anfang 2008. Die Verjährung trat damit zum 31.12.11 ein.
Praxishinweis
Miterben untereinander schulden sich gegenseitig grundsätzlich keine Auskunft. Eine Ausnahme besteht gegenüber dem Erbschaftbesitzer. Nach § 2027 BGB ist ein Erbschaftsbesitzer verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. Ein Miterbe ist grundsätzlich nicht Erbschaftsbesitzer, auch nicht, wenn er einen Nachlassgegenstand in Besitz nimmt. Er wird erst dann zum Erbschaftsbesitzer, wenn er sich unter Negierung der Rechte der Miterben das Alleineigentum an dem Nachlassgegenstand anmaßt.