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  • · Fachbeitrag · Beurkundung

    Formbedürftigkeit bei Erbverzicht mit Bedingung

    von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    § 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht (BGH 7.12.11, IV ZR 16/11, Abruf-Nr. 120394).

    Sachverhalt

    Der Vater schloss mit seiner Tochter zunächst einen privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahme- und Leibrentenvertrag (im Folgenden: Übernahmevertrag), durch den der Vater seiner Tochter eine Kommanditbeteiligung und Darlehensforderungen übertrug. Am selben Tag schlossen Vater und Tochter einen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. Dieser Vertrag steht unter der Bedingung, dass die Kommanditbeteiligung und die Forderungen übertragen werden. Streitig war nun die Frage, ob die Abtretungen der Kommanditbeteiligung und der Forderungen auch der notariellen Form bedurft hätten.

     

    Entscheidungsgründe

    Die in dem Übernahmevertrag erfolgte Abtretung der Darlehensforderungen ist wirksam. Eine Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß §§ 2348, 125 BGB liegt nicht vor.