11.03.2022 · Nachricht · Beweislast
Letztwillige Verfügung: Erblasserin lese- und damit testierunfähig?
| Im Streitfall ging es um die Frage, ob eine letztwillige Verfügung gemäß § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam ist, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Verfassung des Schriftstücks nicht mehr lesefähig gewesen sei. Das OLG München hatte es unterlassen, zum Nachweis der Lesefähigkeit der Testierenden weiteren Zeugenbeweis zu erheben (Beweisangebot lag vor), und sich stattdessen allein auf die Ausführungen des Sachverständigen verlassen. Der BGH hat das Urteil letztlich wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH 24.11.21, IV ZR 132/21, Abruf-Nr. 226298 ). |
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