27.02.2014 · Fachbeitrag · Brandenburgisches Oberlandesgericht
Einnahme von Schmerzmitteln bei Testamentserrichtung führt nicht automatisch dazu, dass das Testament unwirksam ist
| Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). |
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