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  • 28.03.2014 · Fachbeitrag · Brandenburgisches Oberlandesgericht

    Ist der Nachlass überschuldet, entspricht die Ausschlagung der Erbschaft für einen Minderjährigen im Regelfall dessen Wohl

    | Gemäß § 1822 Nr. 2 BGB bedarf der Vormund zur Ausschlagung einer Erbschaft der Genehmigung des Familiengerichts. Maßstab ist allein das Wohl des Mündels. Ob die Ausschlagung einer Erbschaft genehmigungsfähig ist, hängt nicht allein von dem wirtschaftlichen Interesse des Mündels ab. Auch seine Gesamtbelange sind umfassend zu würdigen. Vorliegend entspricht die vom Vormund erklärte Ausschlagung dem Wohl des Kindes (Brandenburgisches OLG 23.1.14, 9 UF 16/13, Abruf-Nr. 140898 ). |