· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Anzeigepflicht nach dem ErbStG wurde vorsätzlich nicht erfüllt
| Die Erklärungspflicht des Testamentsvollstreckers nach § 31 Abs. 5 ErbStG führt nicht zu einer Befreiung des Erwerbers von der Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG. |
Die damals noch minderjährige Klägerin K hatte von ihrem Großvater in 1993 ein Vermächtnis erhalten. Das Vermächtnis wurde nicht angezeigt. In 2002 wurde beim Vater V der K wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eine Durchsuchung durchgeführt. Dabei wurde ein Schreiben aus dem Jahr 1993 gefunden, in dem durch einen Anwalt erörtert wurde, ob K und ihre Mutter durch die Begründung eines weiteren Wohnsitzes in der Schweiz in Deutschland erbschaftsteuerpflichtig würden. Der Anwalt kam zu dem Ergebnis, dass angesichts des Schulbesuchs der K in Deutschland an deren gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kein ernsthafter Zweifel bestehen könnte.
Nach Auffassung der K geht das FA aber zu Unrecht davon aus, dass V als ihr gesetzlicher Vertreter die ErbSt hinterzogen hätte und deshalb die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre verlängert sei. Es fehle am Vorsatz, denn das Schreiben wäre an den Unternehmens-Justitiar W (= Testamentsvollstrecker) gerichtet gewesen, es sei also fraglich, ob V das Schreiben überhaupt gelesen habe.
Der BFH hat nun bestätigt, dass das FG mit eingehender Begründung zu der Überzeugung gelangt ist, dass V seine Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG vorsätzlich nicht erfüllt habe (BFH 11.5.12, II B 63/11, Abruf-Nr. 122466).
PRAXISHINWEIS | Der für die Bejahung einer Steuerhinterziehung ausreichende bedingte Vorsatz ist nur nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige einen Steuerberater mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten und damit auch mit der Fertigung der (Einkommensteuer-)Erklärung beauftragt hat (BFH 16.1.73, VIII R 52/69, BStBl II 73, 273). |