28.06.2013 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Anspruch wegen Zweckverfehlung ist vererblich
| Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden (Sohn) vor dem Leistungsempf änger (Mutter) nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt (BGH 22.3.13, V ZR 28/12, Abruf-Nr. 131714 ). |
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