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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    BGH verstärkt Erblasserrechte in Bezug auf den Ausschluss des Verwaltungsrechts

    | Der Erblasser E setzte sein minderjähriges Kind zum Erben ein und bestimmte, dass die Mutter von der Verwaltung sämtlicher Vermögensgegenstände ausgeschlossen wird. Nach dem Tod des E schlug die Mutter das Erbe für ihren minderjährigen Sohn aus. Der BGH hatte sich nun mit der Frage beschäftigt, ob diese Ausschlagung wirksam war oder ob hierfür ein Ergänzungspfleger bestellt werden musste ( BGH 29.6.16, XII ZB 300/15, Abruf-Nr. 187740 ). |

     

    Bisher ging die herrschende Meinung davon aus, dass die Ausschlagung der Erbschaft von der Beschränkung der Vermögenssorge in § 1638 Abs. 1 BGB nicht erfasst wird (Palandt, BGB, § 1638 Rn. 2). Der BGH hat nun aber entschieden, dass den Eltern im Fall des Ausschlusses der Vermögenssorge gemäß § 1638 Abs. 1 BGB auch die gesetzliche Vertretung des Kindes bei der Ausschlagung der Erbschaft verwehrt ist.

     

    Diese Entscheidung ist zu begrüßen. In der Regel schließt der Erblasser die Eltern dann von der Vermögensverwaltung des Erbvermögens aus, wenn er befürchten muss, dass sie das dem Kind zustehende Vermögen an sich ziehen und verschleudern könnten. Konsequenterweise muss auch das Ausschlagungsrecht von diesem Ausschluss umfasst sein. Denn andernfalls könnten die Eltern die Ausschlagung erklären, sodann den Pflichtteil geltend machen und über dieses Vermögen kraft ihrer Vermögenssorge verfügen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 226 | ID 44223145