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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Einzige Voraussetzung für die Löschung einer Grundschuld ist, dass die 10-Jahresfrist erfüllt und der Gläubiger unbekannt ist

    | Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein Nachlasspfleger bestellt und von diesem die Bewilligung der Löschung des Grundpfandrechts verlangt werden könnte ( BGH 14.11.13, V ZB 204/12, Abruf-Nr. 140003 ). |

     

    Das Aufgebotsverfahren nach § 1170 BGB steht immer dann zur Verfügung, wenn unsicher ist, wem das Grundpfandrecht zusteht. Das Aufgebotsverfahren durchbricht das Konsensprinzip, nach dem die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts nur erfolgen kann, wenn sie von demjenigen, den das Grundbuch als den Berechtigten ausweist, bewilligt wird. Allein das Vorliegen der in § 1170 Abs. 1 BGB bestimmten Voraussetzungen - insbesondere 10-Jahresfrist und unbekannter Gläubiger - führt dazu, dass der Grundstückseigentümer mit der Rechtskraft des auf seinen Antrag hin ergehenden Ausschlussbeschlusses das Grundpfandrecht nach § 1170 Abs. 2 S. 1 BGB erwirbt.

     

    Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde durchkreuzt, wenn der Grundstückseigentümer trotz Vorliegens der Voraussetzungen für ein Aufgebotsverfahren in § 1170 Abs. 1 BGB darauf verwiesen werden könnte, seine Ansprüche auf Löschung des Grundpfandrechts gegenüber einem zu bestellenden Pfleger geltend zu machen. Die Durchsetzung von Ansprüchen auf Bewilligung der Löschung setzt nämlich den Nachweis des Erlöschens der grundpfandrechtlich gesicherten Forderung voraus. Der Grundstückseigentümer müsste gegenüber einem Pfleger entweder nachweisen können, an den Berechtigten - hier an den wahren Erben - geleistet zu haben, oder aber ein zweites Mal nach §§ 1142, 372 BGB zahlen, um die Löschungsbewilligung zu erlangen.

    Quelle: ID 42507900