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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

    | Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. |

     

    Eine Krankenkasse hatte vermutlich Krankenakten der Erblasserin E unbefugt weitergegeben. Deren Erbin verlangte von der Krankenkasse eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung der E.

     

    Nach Auffassung des BGH (11.1.17, VI ZR 530/15, Abruf-Nr. 191158) steht der Erbin der Anspruch nicht zu, da ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich ist. Dies folgt aus der Funktion des Geldentschädigungsanspruchs. Die von der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung verliert mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung.

     

    Dies gilt nach einer weiteren Entscheidung des BGH vom 2.8.17 (VI ZR 261/16, Abruf-Nr. 195586) auch dann, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist, der Geschädigte jedoch vor dem Abschluss des Verfahrens verstirbt. Stirbt der Erblasser hingegen nach Rechtskraft der Entscheidung, geht der rechtskräftig zuerkannte Anspruch auf seinen Erben über.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 206 | ID 44841178