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  • · Nachricht · Oberlandesgericht Köln

    Witwe des Altkanzlers geht nun doch leer aus

    | Der Altkanzler und nach seinem Tod am 16.6.17 dessen Witwe klagten erfolgreich gegen die Veröffentlichung und Verbreitung von 116 Passagen des Buchs „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“, deren Veröffentlichung vom Altkanzler nicht genehmigt bzw. die verfälscht waren. Gleichzeitig mit dem Unterlassungsanspruch verlangte der Altkanzler eine Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung von 5 Mio. EUR, von der ihm das LG Köln mit Urteil vom 27.4.17 (14 O 261/16) 1 Mio. EUR zusprach. Der Beklagte ging in Berufung, seine Witwe führte den Rechtsstreit als dessen Erbin fort. |

     

    Das OLG Köln hat nun mit Urteil vom 29.5.18 (15 U 64/17, Abruf-Nr. 202008) den Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung vollständig abgewiesen. Zur Begründung stützt sich das OLG auf die Rechtsprechung des BGH. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn ‒ wie hier ‒ der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (z.B. BGH 11.1.17, VI ZR 530/15, ErbBstg 17).

     

    Etwas anderes gilt nach Auffassung des OLG Köln auch dann nicht, wenn der Anspruch vor dem Tod des Erblassers erstinstanzlich zuerkannt worden ist. Eine „Genugtuung“ könne überhaupt erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung eintreten. Denn erst mit der Rechtskraft wird eine hinreichend „gesicherte Position“ erlangt.

     

    Das OLG hat die Revision zugelassen. Mögliche Ausnahmefallgruppen für eine ausnahmsweise anzunehmende Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen noch zu Lebzeiten erfolgter schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen seien noch ungeklärt, sodass zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BGH erforderlich ist.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 153 | ID 45352534