· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Erben wollen Testamentsvollstrecker entlassen
| Der Testamentsvollstrecker (TV) hatte trotz Zeitablaufs von fast einem Jahr seit Amtsantritt noch kein Nachlassverzeichnis erstellt. Er soll den Nachlass und die Erbengemeinschaft bewusst geschädigt haben. Deshalb beantragen die Erben seine Entlassung. Allerdings hatte die Erblasserin die Erben im Wege einer Auflage verpflichtet, „für Streitigkeiten, die durch dieses Testament hervorgerufen sind …, sich unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte dem Schiedsgericht für Erbstreitigkeiten e. V. (DSE) ... zu unterwerfen“. |
Der BGH (1.6.17, IV ZB 25/16, Abruf-Nr. 194265) hat entschieden, dass Streitigkeiten über die Entlassung eines TV nicht aufgrund einer letztwilligen Verfügung unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden können. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass im Bereich einer angeordneten Testamentsvollstreckung die Verfügungsbefugnis des Erblassers eingeschränkt ist. Nach § 2220 BGB kann der Erblasser den TV nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218 und 2219 BGB obliegenden Verpflichtungen - insbesondere Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Rechnungslegung und Haftung - befreien. Zwar sei die Regelung über die Entlassung des TV gemäß § 2227 BGB in § 2220 BGB nicht genannt. Der Rechtsgedanke der Vorschrift findet hier aber entsprechende Anwendung. Ihr sei der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, „nicht zuzulassen, dass ein Erblasser den Erben mit gebundenen Händen dem ausgedehnten Machtbereich des TV überliefert“ (RG 23.6.31, VII 237/30, RGZ 133, 128, 135). Im Streit um die Entlassung eines TV erfordert der nur gering ausgeprägte Schutz der Nachlassbeteiligten ein Minimum an Schutz durch die staatlichen Gerichte.