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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Grundbuch: Nacherbenvermerk wird nicht gelöscht

    | Ist nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet, unterliegt dieser, wenn er die übrigen Erbanteile hinzuerwirbt, hinsichtlich eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB ; bei seiner Eintragung als Grundstückseigentümer ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen. |

     

    Dem Beschluss des BGH vom 12.7.18 (V ZB 228/17, Abruf-Nr. 204552) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Ehemann setzte seine Ehefrau und seine einzige Tochter als Erben zu je ein Halb ein. In Bezug auf die Tochter bestimmte er eine Vor- und Nacherbfolge für den Fall des kinderlosen Versterbens der Tochter. Nach dem Tod des Vaters, in dessen Eigentum sich Grundstücke befanden, fand eine Auseinandersetzung des Nachlasses zu Lebzeiten der Mutter nicht statt. Nach dem Tod der Mutter erbte die Tochter allein. In den Grundbüchern wurde vermerkt, dass die Tochter bezüglich der ideellen Hälfte im Fall eines kinderlosen Todes nur befreite Vorerbin ist. Die Tochter wollte den Vermerk löschen lassen und hatte damit keinen Erfolg.

     

    Wird ein Erbe zur Hälfte als Vorerbe und ein anderer Erbe zu einer weiteren Hälfte als Vollerbe eingesetzt, ist der Vorerbe selbst bei einer gemeinschaftlichen Verfügung über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück nicht frei, sondern durch die Nacherbfolge beschränkt. Dass sich die Beschränkung auf die unbelasteten Miterben auswirkt, ist hinzunehmen, weil die Belastung der Miterben hier auf die Anordnung des Erblassers zurückgeht. Nichts anderes kann gelten, wenn nur für einen Miterben eine Nacherbfolge angeordnet ist. Er unterliegt dann insgesamt den Beschränkungen des § 2113 BGB. Bei seiner Eintragung im Grundbuch ist daher ein Nacherbenvermerk anzubringen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45646605