· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Hausgeldschulden sind Nachlassverbindlichkeiten
| Gehört eine Eigentumswohnung zum Nachlass, weil sie der Testamentsvollstrecker für den Erben mit Nachlassmitteln erworben hat, sind die Hausgeldschulden, die während der Dauer der Testamentsvollstreckung fällig werden, Nachlassverbindlichkeiten ( BGH 4.11.11, V ZR 82/11, Abruf-Nr. 114239 ). |
Im Grundbuch wurden der Erbe als Wohnungseigentümer sowie ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Die Wohnung gehört zu dem Nachlass, für den eine Dauervollstreckung i.S. von § 2209 BGB angeordnet ist. Weil der Nachlass aus diesem Grund ein Sondervermögen bildet, findet die auf die Erbengemeinschaft bezogene Bestimmung des § 2041 S. 1 BGB über die dingliche Surrogation analoge Anwendung. Streitig ist, an wen die Eigentümergemeinschaft ihre Klage auf Zahlung der Hausgeldschulden zu richten hat:
- Wenn die Hausgeldschulden reine Nachlass- oder Nachlasserbenschulden darstellen, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich haftet, richtet sich die Klage an den Erben.
- Die Klage richtet sich an den Testamentsvollstrecker, wenn - wie hier - Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist und die Wohnung von dem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Eine reine Eigenschuld des Erben scheidet dann aus.
PRAXISHINWEIS | Geht der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verwaltung Verbindlichkeiten ein, entstehen nach allgemeiner Meinung notwendig Nachlassverbindlichkeiten (MüKo, BGB, 5. Aufl., § 1967 Rn. 21), die gemäß § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB sowohl gegen den Erben, als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können. |