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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Keine Schlusserbeneinsetzung, keine ergänzende Auslegung

    | Eine für den Fall des gleichzeitigen Versterbens getroffene Erbeinsetzung gilt grundsätzlich nicht für den Fall, dass die Ehegatten nacheinander in erheblichem zeitlichen Abstand versterben. |

     

    Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.6.19 (IV ZB 30/18, Abruf-Nr. 209858) die Rechtsprechung des OLG Frankfurt im Beschluss vom 23.10.18 (21 W 38/18, ErbBstg 19, 87) bestätigt. In dem Streitfall hatte ein Ehepaar nach Jahren seinem früheren Testament noch folgenden Satz angefügt: „Für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens ergänzen wir unser Testament wie folgt: Das Erbteil soll gleichmäßig unter unseren Neffen bzw. Nichte aufgeteilt werden.“ Das allein beinhaltet aber noch nicht die Anordnung einer allgemeinen Schlusserbeneinsetzung, vielmehr greift eine solche Anordnung nur in den Fällen, in denen tatsächlich ein gleichzeitiger Tod gegeben ist oder die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten.

     

    MERKE | Der BGH sieht hier keinen Anlass einer ergänzenden Auslegung. Wenn der mögliche Wille des Erblassers in dem Testament auch nicht andeutungsweise oder versteckt zum Ausdruck gekommen ist, ist der unterstellte, aber nicht formgerecht erklärte Wille des Erblassers unbeachtlich.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2019 | Seite 216 | ID 46083298