· Fachbeitrag · Testamentsauslegung
Vorsorge für den Fall des gleichzeitigen Ablebens: generelle Schlusserbeneinsetzung gewollt?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Beinhaltet die Wendung „falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten“ eine generelle Schlusserbeneinsetzung? Dieser Frage hatte das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 11.7.24 nachzugehen (8 W 80/23). |
Sachverhalt
Im Streitfall errichteten kinderlose Ehegatten ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament. Darin bestimmten sie: Im Falle unseres Todes setzen wir uns gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter regelten sie: „Es ist weiterhin unser beider Wille, dass, falls wir auf einer Reise oder durch sonstige Umstände gleichzeitig oder nacheinander ableben sollten, unser seit der Verehelichung gemeinsam erzielter Besitz je zur Hälfte an unsere beiderseitigen nächsten Angehörigen fallen soll.“
Ausgenommen von dem gemeinsamen Besitz ist der Anteil der Ehefrau an den Grundstücken der Erbengemeinschaft. Dieser Anteil soll an den Bruder der Ehefrau gehen. Das Testament enthält weiter eine Grabpflegeanordnung für mindestens 30 Jahre und die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Testamentsvollstrecker sollten dabei eine Person aus der Verwandtschaft der Ehefrau und eine Person aus der Verwandtschaft des Ehemanns sein.
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