· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Lange umstritten: Rechtsanwalt darf sich nun doch „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ nennen
| Die Verwendung der Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)“ durch einen Rechtsanwalt ist zulässig, wenn der Betreffende bestimmte Anforderungen erfüllt ( BGH 9.6.11, I ZR 113/10, Abruf-Nr. 113987 ). |
Umstritten war das Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V. (AGT), die dem RA eine Bescheinigung als „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ ausstellt, wenn dieser an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Rechtsanwälte benötigen zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf. Die Rechtsanwaltskammer Nürnberg hatte die Bezeichnung als irreführend und berufsrechtswidrig beanstandet, weil keine hinreichenden praktischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verlangt werden.
PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich bestehen nach Ansicht des BFH gegen einen Hinweis auf die Zertifizierung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker aus berufs- und wettbewerbsrechtlicher Sicht keine Bedenken. Die Angabe enthalte eine Information, die für das rechtsuchende Publikum durchaus von Bedeutung sei. Der Verbraucher dürfe von einem „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ aber erwarten, dass er neben besonderen theoretischen Kenntnissen auch über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setze voraus, dass der Rechtsanwalt wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden sei. Eine zweimalige Tätigkeit reiche nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen. |