· Fachbeitrag · Bundesgerichtshof
Rechtsstreit durch Tod des Klägers unterbrochen
| Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Klägers unterbrochen worden, so kann die Aufnahme auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen, der gemäß § 2039 BGB zur Geltendmachung des Klageanspruchs berechtigt ist ( BGH 2.11.11, X ZR 94/11, Abruf-Nr. 113845 ). |
Die vom früheren Kläger erteilte Prozessvollmacht - die gemäß § 86 HS. 1 ZPO mit dessen Tod nicht erloschen ist - genügt nicht mehr. Der Mangel der Vollmacht ist nach § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge zu berücksichtigen. Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 80 S. 1 ZPO nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden - d.h., sämtliche Erben müssen neue Vollmachten erteilen.
PRAXISHINWEIS | Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach § 239 ZPO richten, kann dabei auch durch einen einzelnen, durch Vollmacht ordnungsgemäß vertretenen Miterben erfolgen. |