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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Testament: Urkundsnotar darf nicht die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen

    | Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (§ 2198 Abs. 1 S. 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam. |

     

    Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen (§ 2198 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Einschränkung dieses Bestimmungsrechts enthält jedoch § 7 Nr. 1 BeurkG. Danach ist die Beurkundung von Willenserklärungen insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, dem Notar einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dem Urkundsnotar kann das Bestimmungsrecht des § 2198 Abs. 1 S. 1 BGB nicht wirksam eingeräumt werden, da ihm hiermit ein rechtlicher Vorteil gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG gewährt wird. Rechtlicher Vorteil ist jede Verbesserung der Rechtsposition durch die Einräumung vorher nicht bestehender Rechte oder die Verminderung bestehender Verpflichtungen (BGH 10.10.12, IV ZB 14/12, Abruf-Nr. 123469).

     

    PRAXISHINWEIS | Unwirksam ist ferner die Bestimmung des Urkundsnotars selbst als Testamentsvollstrecker in dem notariellen Testament. Möglich ist, dass in dem notariellen Testament Testamentsvollstreckung angeordnet wird, die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers jedoch in einem weiteren handschriftlichen Testament erfolgt. Darin kann auch der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 2 | ID 37185530