· Fachbeitrag · Erbvertrag
Wirksame Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 9.4.21 zu entscheiden, ob die Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker wirksam ist, wenn die Bestellung in einer gesonderten handschriftlichen Verfügung erfolgt ist. |
Sachverhalt
Die Eheleute errichteten bei Notar N einen notariellen Erbvertrag. Nach Abschluss der Beurkundung meldete sich der Ehemann nochmals bei N und teilte ihm mit, dass die Eheleute beabsichtigten, den N als Testamentsvollstrecker einzusetzen. Am selben Tag setzten die Eheleute ein von beiden unterzeichnetes handschriftliches Schreiben auf, in dem sie den N zum Testamentsvollstrecker bestimmten. Notar N, der den Erbvertrag offenbar in eigene amtliche Verwahrung genommen hatte, verband sodann den Erbvertrag mit dem handschriftlichen Schriftstück mit Schnur und Siegel.
Nach dem Tod des Ehemanns beantragte N die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Durch Verbindung des Erbvertrags mit der handschriftlichen Erklärung über die Anordnung der TV und Benennung des Testamentsvollstreckers habe der Notar eine einheitliche Urkunde geschaffen, die in amtliche Verwahrung genommen worden sei. In einem solchen Fall sei die Benennung des Beurkundungsnotars wegen Verstoßes gegen § 7 BeurkG gemäß § 125 BGB als unwirksam anzusehen. Dagegen setzte sich N zur Wehr und bekam Recht.
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