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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Testamentserrichtung ‒ Beratung oder Geschäft?

    | Es war lange Zeit umstritten, ob ein Rechtsanwalt für den Entwurf eines Testaments eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG erhält (Betreiben eines Geschäfts) oder ob lediglich eine Beratung nach § 34 Abs. 1 RVG gegeben ist. Ist eine Beratung gegeben, sollte der Rechtsanwalt ein Honorar vereinbaren, denn ohne Vereinbarung erhält der Rechtsanwalt maximal 250 EUR (netto), wenn es sich bei seinem Mandanten, wie im Bereich Testament üblich, um einen Verbraucher handelt. |

     

    Der BGH hat mit Urteil vom 22.2.18 (IX ZR 115/17, Abruf-Nr. 200475) entschieden, dass die auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Anwalts als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten ist. Entscheidendes Argument für den BGH ist, dass der Rechtsanwalt bei dem Entwurf eines Testaments keine nach außen gerichtete Tätigkeit entfaltet. Auch der Entwurf zweier abgestimmter Testamente von zwei Personen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft löse keine Geschäftsgebühr unter dem Aspekt „Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags“ aus. Der BGH ließ die Frage offen, ob dies auch dann gilt, wenn der Entwurf eines Erbvertrags bzw. eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments Gegenstand des Auftrags ist.

     

    MERKE | Im BGH-Fall verlangte der Anwalt auf Basis eines Geschäftswerts von 168.000 EUR eine 1,6-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Diese beträgt netto 2.948,80 EUR. Im Erbfall ist gleichwohl jeweils ein Erbschein erforderlich. Wäre ein Erbvertrag von einem Notar entworfen und beurkundet worden, hätte dies lediglich Kosten i.H. von 762,00 EUR (netto) ausgelöst und im Erbfall wären keine Erbscheine erforderlich gewesen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 104 | ID 45266199