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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Totenfürsorgerecht beinhaltet auch die Grabgestaltung

    | Die Tochter T hatte den Erblasser in einem Baumstättengrab beerdigt. Ein solches Grab ist einem Baum zugeordnet, an dem eine Gedenktafel angebracht ist. Nach der Friedhofssatzung ist jede individuelle Gestaltung der Grabstätte, etwa das Ablegen von Blumen und Gestecken, Ornamenten, Kerzen usw., nicht gestattet. Die Enkelin des Erblassers und Nichte N der T legte an der Grabstätte unter anderem zwei Topfschalen, 13 Messingrosen, hochwertige Kunststoffblumen, ein rotes Holzherz, ein Weihnachtsherz, eine Laterne und drei Dekorationsengel ab. Die T entfernte die Gegenstände wieder und verklagte die N auf Unterlassung, daraufhin zeigte N die T wegen Diebstahls an. |

     

    Der BGH (26.2.19, VI ZR 272/18, Abruf-Nr. 208558) gab der T recht. Das Totenfürsorgerecht umfasst zunächst das Recht, für die Bestattung zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbilds einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds. Weiter ist das Totenfürsorgerecht ein sonstiges Recht i.S. von § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadenersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 161 | ID 45978080