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  • 27.02.2013 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Wohlverhaltensphase: Das Erbe muss gegebenenfalls versilbert und zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden

    | Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Werts durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrags an den Treuhänder zu erfüllen (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).| |