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  • · Nachricht · Bundesgerichtshof

    Zwangsgeld kann nur gegen Betreuer, aber nicht gegen dessen Erben festgesetzt werden

    | Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld festgesetzt werden. |

     

    Das AG forderte den Alleinerben, den Ehegatten der verstorbenen Betreuerin, auf, einen Rechenschaftsbericht nebst Vermögensverwaltung vorzulegen. Es folgte eine weitere Erinnerung und schließlich eine Zwangsgeldandrohung. Nachdem der Beteiligte darauf hingewiesen hatte, dass er sämtliche Unterlagen und das vorhandene Vermögen der Betreuten bereits herausgegeben habe und die Abgabe eines Rechenschaftsberichts ablehne, hat das AG ein Zwangsgeld i. H. von 500 EUR festgesetzt. Zu Unrecht, wie der BGH mit Beschluss vom 26.7.17 (XII ZB 515/16, Abruf-Nr. 196139) entschied.

     

    Das Amt des Betreuers ist unvererblich. Folglich tritt der Erbe mit dem Tod des Betreuers nicht in dessen Rechtsstellung ein. Ihn treffen daher weder die mit dem Betreueramt verbundenen Rechte und Pflichten, noch ist der Erbe berechtigt oder verpflichtet, die Tätigkeiten des verstorbenen Betreuers ‒ auch nur einstweilig ‒ weiterzuführen. Daher kann zur Erzwingung der nicht bestehenden Pflichten auch kein Zwangsgeld festgesetzt werden. Der Erbe ist auch nicht verpflichtet, eine Schlussrechnung beim Betreuungsgericht einzureichen. Nach § 1908 Abs. 1 S. 1 BGB, § 1894 Abs. 1 BGB ist der Erbe nur verpflichtet, den Tod des Betreuers unverzüglich gegenüber dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2017 | Seite 240 | ID 44884715