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  • · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Zwei Witwen, eine Versicherungspolice

    | Erklärt der Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag, dass im Fall seines Todes „der Ehegatte der versicherten Person“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein soll, ist auch im Fall einer späteren Scheidung die Verfügung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll, es sei denn, der Bezugsberechtigte wurde schriftlich widerrufen ( BGH 22.7.15, IV ZR 437/14, Abruf-Nr. 145049 ). |

     

    Nach dem Tod des Ehemanns hatte die Versicherung 34.500 EUR an die erste Frau des Verstorbenen ausgezahlt. Der Ehemann hatte einst verfügt, dass im Fall seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte. Damals war er noch mit seiner ersten Frau verheiratet. Nun hat die zweite Frau gegen die Versicherung geklagt.

     

    Entgegen der Auffassung des OLG hat der BGH nun entschieden, dass eine Abänderung der begünstigten Person in einer Lebensversicherung schriftlich erfolgen muss. Die Vorinstanzen hatten dagegen noch der zweiten Ehefrau die Leistungen aus der Lebensversicherung zugesprochen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 187 | ID 44189522