· Nachricht · Bundesverfassungsgericht
Pflichtteilsergänzung: „Ungleichbehandlung“ von Schenkungen an Ehegatten im Vergleich zu Schenkungen an Kinder gerechtfertigt
| Macht der Erblasser einem Dritten ein Geschenk und sind seit der Leistung des verschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung für die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB unberücksichtigt. Steht eine Schenkung zwischen Ehegatten im Raum, beginnt nach der Sonderregelung des § 2325 Abs. 3 S. 3 BGB die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. |
In einem aktuellen Nichtannahmebeschluss vom 26.11.18 hat das BVerfG nun entschieden, dass diese Regelung weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG 26.11.18, 1 BvR 1511/14, Abruf-Nr. 207369). Den Grund sieht das BVerfG in der Tatsache, dass der schenkende Ehegatte im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung in der Regel weiterhin an den Nutzungen partizipiert. Maßstab der Unterhaltspflicht sind die ehelichen Lebensverhältnisse, die sich durch die bloße Vermögensverschiebung zwischen den Ehegatten nicht ändern. Dies ist bei einer Schenkung an Kinder oder den nicht ehelichen Lebensgefährten anders. Hier besteht keine gleichermaßen dauerhafte Erwartung der Weiternutzungsmöglichkeit wie bei Ehegatten. Daher sei die „Ungleichbehandlung“ von Ehegattenschenkungen im Vergleich zu Schenkungen an Kinder oder an den nicht ehelichen Lebensgefährten gerechtfertigt.