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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    Schenkungen und Pflichtteilsansprüche - wie Feuer und Wasser?

    von Dr. h.c. Rudolf Döring, MBA, Ettlingen und RA Thomas Schwab, Karlsruhe

    | Das Urteil des OLG Stuttgart vom 26.1.11 (19 W 52/10, Abruf-Nr. 114103 , ZEV 11, 384) wird vorliegend zum Anlass genommen, einige Ausführungen zum Pflichtteilsanspruch, insbesondere dem Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB zu machen. Durch das am 1.1.10 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts“ vom 24.9.09 ist es bei § 2325 BGB zu einer markanten Änderung gekommen. |

    1. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

    Im Fall des OLG Stuttgart, das die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Stuttgart als unbegründet zurückwies, machte ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch nach § 2325 BGB gegen die Ehefrau des Erblassers geltend. Der Erblasser zahlte in die Privatrentenversicherung seiner Ehefrau insgesamt 58.300 EUR ein, über § 2325 BGB verlangte der Pflichtteilsberechtigte hiervon ein Achtel, d.h. 7.287,50 EUR.

     

    • Der vom Erblasser übergangene oder mit weniger als seinem Pflichtteil bedachte Erbe kann von den (übrigen) Erben den Pflichtteil (§ 2303 BGB) bzw. den Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) verlangen.