· Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Schenkungen und Pflichtteilsansprüche - wie Feuer und Wasser?
von Dr. h.c. Rudolf Döring, MBA, Ettlingen und RA Thomas Schwab, Karlsruhe
| Das Urteil des OLG Stuttgart vom 26.1.11 (19 W 52/10, Abruf-Nr. 114103 , ZEV 11, 384) wird vorliegend zum Anlass genommen, einige Ausführungen zum Pflichtteilsanspruch, insbesondere dem Pflichtteilsergänzungsanspruch des § 2325 BGB zu machen. Durch das am 1.1.10 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts“ vom 24.9.09 ist es bei § 2325 BGB zu einer markanten Änderung gekommen. |
1. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Im Fall des OLG Stuttgart, das die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des LG Stuttgart als unbegründet zurückwies, machte ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch nach § 2325 BGB gegen die Ehefrau des Erblassers geltend. Der Erblasser zahlte in die Privatrentenversicherung seiner Ehefrau insgesamt 58.300 EUR ein, über § 2325 BGB verlangte der Pflichtteilsberechtigte hiervon ein Achtel, d.h. 7.287,50 EUR.
- Der vom Erblasser übergangene oder mit weniger als seinem Pflichtteil bedachte Erbe kann von den (übrigen) Erben den Pflichtteil (§ 2303 BGB) bzw. den Zusatzpflichtteil (§ 2305 BGB) verlangen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ErbBstg Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig