· Fachbeitrag · Ehegatten
Begriff „Kinder“ im gemeinschaftlichen Testament
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Düsseldorf hatte sich in seinem Beschluss vom 25.11.20 mit der Frage zu beschäftigen, wie der Begriff „Kinder“ in einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten auszulegen ist, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen Abkömmlinge, wohl aber jeweils einseitige Abkömmlinge haben. |
Sachverhalt
Die Ehegatten errichteten im Jahr 2009 ein handschriftliches gemeinsames Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiter verfügten sie: „Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils sollen die Kinder uns zu ungefähr gleichen Teilen beerben.“ Die Ehefrau hatte aus erster Ehe zwei Kinder, Tochter T und den vorverstorbenen S, der seinerseits zwei Kinder hinterlässt. Der Ehemann hatte eine Tochter TE aus erster Ehe. Unklar ist, ab wann die Ehefrau von der Existenz der TE wusste. T und S lebten im Haushalt der Eheleute, zu TE bestand keinerlei Kontakt.
Nach dem Tod des Ehemanns, errichtete die Ehefrau ein weiteres handschriftliches Testament, in dem sie ihre beiden Kinder T und S zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die T einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie zu 1/2 und die beiden Kinder des S zu je 1/4 als Erben ausweist. Der Erbschein wurde antragsgemäß erteilt. Wenig später beantragte die TE die Einziehung des Erbscheins. Die Erbfolge richte sich nach dem gemeinschaftlichen Testament aus 2009, mit welchem „die Kinder“ der Eheleute, mithin auch sie, die TE, als Erben zu je 1/3-Anteil eingesetzt worden seien. Es sei nicht erkennbar, dass der vorverstorbene Ehemann sie als seine einzige Tochter von der Schlusserbenfolge habe ausschließen wollen.
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