· Fachbeitrag · Testamentserrichtung
Patenkinder als Schlusserben: Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| In seinem aktuellen Beschluss vom 30.1.24 (33 Wx 191/23 e) hatte sich das OLG München mit der Frage zu beschäftigen, ob ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem „unsere Patenkinder“ als Schlusserben bestimmt sind, wechselbezüglich ist. |
Sachverhalt
Die kinderlosen Ehegatten errichteten 2001 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter verfügten sie: „Für den Fall des Todes des Längstlebenden von uns bestimmen wir hiermit als Schlusserben unsere Patenkinder A und B zu je 1/2 Anteil. Zu Ersatzschlusserben berufen wir jeweils die zum Zeitpunkt des Schlusserbfalles lebenden Geschwister der vorgenannten Schlusserben.“ Abschließend regelten die Eheleute: „Wir treffen die vorstehenden Verfügungen von Todes wegen im Wege des gemeinschaftlichen Testaments. Der Überlebende von uns ist berechtigt, die Schlusserbfolge sowie die Ersatzschlusserbfolge zu ändern, jedoch mit der Einschränkung, dass eine Hälfte des gesamten Nachlasses an Abkömmlinge der Geschwister des Ehemannes und die andere Hälfte des gesamten Nachlasses an die Abkömmlinge der Geschwister der Ehefrau fällt ….“
Nach dem Tod der Ehefrau heiratete der Ehemann E die F. In 2019 änderte der E die vorstehend zitierte Schlusserbenregelung dahin ab, dass statt der B seine zweite Ehefrau F als Erbin zu 1/2 eingesetzt wird. In weiteren handschriftlichen Testamenten setzte der E die F zur Alleinerbin ein. Die Testamente waren von F geschrieben und von E unterschrieben worden.
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