· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Grundbuchamt: Keine Änderung ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung
Überträgt ein Miterbe seinen Erbanteil durch eine Erbauseinandersetzungs- und Erbteilsübertragungsvereinbarung auf seine Geschwister und erhält er hierfür eine Gegenleistung entsprechend seinem Anteil am Wert des Nachlasses, darf das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Übertragung von der Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen (OLG Celle 19.5.11, 4 W 56/11, Abruf-Nr. 112872). |
Entscheidungsgründe
Nach § 22 Abs. 1 GrEStG darf der Erwerber eines Grundstücks in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen FA vorliegt, dass der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Dies bedeutet, dass § 22 GrEStG alle grunderwerbsteuerbaren Erwerbe erfasst - also auch die berichtigende Eintragung einer Eigentumsänderung. Unerheblich ist, ob der Erwerber das Eigentum durch Rechtsgeschäft, kraft Gesetzes oder durch Ausspruch einer Behörde oder eines Gerichts erlangt oder ob der Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerpflichtig oder -frei ist.
Praxishinweis
Teilweise ist durch Länderverfügung geregelt, dass bei einer bloßen Grundbuchberichtigung nach Erbfolge die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung dann nicht erforderlich ist, wenn diese Fälle gemäß § 3 Nr. 2 GrEStG zweifelsfrei von der Besteuerung ausgenommen sind. Im Zweifel kann das Grundbuchamt jedoch auch danach die Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangen.(GS)