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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht erfüllt

    Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachlasspflegers liegen nicht bereits dann vor, wenn sich eine Erbengemeinschaft noch nicht konstituiert hat und sich die Erben untereinander misstrauen (Schleswig-Holsteinisches OLG 6.6.14, 3 Wx 27/14, Abruf-Nr. 142509).

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin ist unverheiratet und kinderlos verstorben ohne ein Testament zu hinterlassen. Gesetzliche Erben sind hier solche der dritten Ordnung, von denen aber nur einige bekannt sind. Ein Erbscheinsantrag wurde noch nicht gestellt, da noch Personenstandsurkunden fehlen. Zur Sicherung des Nachlasses, insbesondere der in den Nachlass gefallenen Immobilie, wurde beantragt einen Nachlasspfleger zu bestellen. In das Haus wurde bereits dreimal versucht einzubrechen. Der Antrag wurde abgelehnt.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB ist Voraussetzung für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft einerseits, dass der Erbe unbekannt bzw. seine Annahme der Erbschaft ungewiss ist und andererseits, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.