· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Freistellungsanspruch des Vorerben, Ersatzpflicht des Nacherben
von RA und Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn
(LG Bonn 24.1.12, 10 O 453/10, Abruf-Nr. 121902) |
Entscheidungsgründe
Nach § 2126 S. 1 BGB hat der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Solche Lasten kann der Vorerbe vielmehr nach § 2126 S. 2 BGB i.V. mit § 2124 Abs. 2 S. 1 BGB aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie stattdessen aus seinem Vermögen, ist der Nacherbe ihm im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB zum Ersatz verpflichtet. Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu machen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, nach § 257 S. 1 BGB Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
Daraus folgt, dass der Vorerbe entweder die ErbSt nach § 2126 S. 2 BGB i.V. mit § 2124 Abs. 2 S. 1 BGB aus der Erbschaft bestreiten kann oder - falls er sie stattdessen aus seinem Vermögen bestreitet - nach § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB im Falle des Eintritts der Nacherbfolge vom Nacherben Ersatz dieser Aufwendung verlangen kann. Beides setzt voraus, dass die ErbSt zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge bereits festgesetzt ist.
Ist die ErbSt bei Eintritt der Nacherbfolge noch nicht festgesetzt, kann der Vorerbe ab diesem Zeitpunkt vom Nacherben gemäß § 257 S. 1 BGB Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen. In diesem Fall besteht nämlich die außerordentliche Last, die der Nacherbe nach § 2126 S. 1 BGB im Verhältnis zum Vorerben zu tragen hat, in der Belastung des Vorerben mit einer bereits im Zeitpunkt des Vorerbfalls entstandenen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) Verbindlichkeit. Der Aufwand, den der Nacherbe dem Vorerben nach § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB ersetzen muss, tritt mit der Steuerzahlung lediglich an die Stelle dieser seit Eintritt des Vorerbfalls bereits bestehenden Verbindlichkeit.
Praxishinweis
Der Freistellungsanspruch kann auch analog aus § 2124 Abs. 2 S. 2 BGB selbst abgeleitet werden. Es wird nämlich fast immer vom Zufall abhängen, ob die ErbSt bei Eintritt der Nacherbfolge bereits festgesetzt ist. Dafür, dass die Ersatzpflicht des Nacherben von dieser Zufälligkeit abhängig sein soll, fehlt jeder Anhaltspunkt.