· Fachbeitrag · Testamentserrichtung
Nießbrauchsvermächtnis oder Vor- und Nacherbschaft ‒ was dürfte die Erblasserin gewollt haben?
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| Das OLG Karlsruhe hatte sich in seinem Urteil vom 1.10.24 (14 U 144/23 ) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments im Jahr 2011 ein Nießbrauchsvermächtnis testieren wollte oder ob eine Vor- und Nacherbschaft gewünscht war. |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin E heiratete im Jahr 2019 ihren langjährigen Lebensgefährten LG. Die Lebensgemeinschaft währte bis dahin schon 27 Jahre. Die E hatte keine Kinder. Bereits im Jahr 2011 hatte sie ein handschriftliches Testament verfasst mit dem Wortlaut: „Testament! Ich … vermache im Falle meines Todes meinem Lebensgefährten LG, solange er lebt, das Nutzungsrecht über mein Vermögen.“ Der E kam es hierbei darauf an, den LG zu versorgen, damit dieser ‒ wie sie einmal äußerte ‒ „nicht unter der Brücke sitzen“ müsse.
Das Vermögen der E bestand im Wesentlichen aus zwei Wohnhäusern sowie landwirtschaftlichen Flächen. E hatte lediglich weitläufige Verwandte; denen gegenüber hatte sie (angeblich) geäußert, dass ihr Vermögen in der Familie bleiben solle. Nach dem Tod der E beantragte der LG den Erlass eines Erbscheins, der ihn als Erben mit einer Quote von ¾ und die drei weiteren Verwandten mit einer Quote von je 1/12 aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte. Die Verwandten sind dem entgegengetreten. Sie sind der Ansicht, die E habe im Testament von 2011 Vor- und Nacherbschaft angeordnet.
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