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  • · Fachbeitrag · Erbschein

    Grundbuchamt zweifelt an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Hat das Grundbuchamt tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung, kann es trotz Vorliegens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung verlangen (OLG Hamm 1.8.14, 15 W 427/13, Abruf-Nr. 144789).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser E errichtete Ende 2010 ein notarielles Testament. Zum Nachlass gehört Grundbesitz. Nach dem Tod des E beantragte der im Testament als Alleinerbe eingesetzte die Berichtigung des Grundbuchs unter Vorlage des Eröffnungsprotokolls und des notariellen Testaments.

     

    Für den E war bereits im Jahre 2008 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Vertretung des Betroffenen gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Vermögenssorge bestellt worden. Das Grundbuchamt ist der Ansicht, die Erbfolge könne hier nicht durch das notarielle Testament des E als nachgewiesen angesehen werden, weil aufgrund der Vorgänge des Betreuungsverfahrens konkrete Bedenken gegen die Testierfähigkeit des E zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestünden.