Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Richter kann keine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers verlangen

    von RA Notar StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Das Nachlassgericht ist im Erbscheinsverfahren berechtigt, Übersetzungen von Personenstandsurkunden durch einen nach Landesrecht ermächtigten oder bestellten Übersetzer zu verlangen. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers kann nur verlangt werden, wenn sich konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift ergeben (OLG Karlsruhe 5.3.13, 11 Wx 16/13, Abruf-Nr. 131348).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens wurden - teilweise rumänische - Personenstandsurkunden vorgelegt, um die Stellung als gesetzliche Erben (Abkömmling) nachzuweisen. Die rumänischen Urkunden hatten dem Nachlassgericht im Original und in Kopie vorgelegen, fest verbunden mit einer deutschen Übersetzung mit folgendem Vermerk: „Als vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden öffentlich bestellter und allgemein beeidigter akademisch geprüfter Übersetzer für die rumänische Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir in beglaubigter Kopie vorgelegten, in der rumänischen Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.“ Der Nachlassrichter hatte die Urkunden zurückgegeben, da die Unterschrift des Dolmetschers noch beglaubigt werden müsse.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 2356 Abs. 1 S. 1 BGB hat der Antragsteller im Erbscheinsverfahren die Richtigkeit der nach § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BGB gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Danach können auch ausländische Urkunden genügen. Die ausländischen Urkunden stehen den inländischen öffentlichen Urkunden gleich, wenn sie die Anforderungen des § 415 ZPO erfüllen. Dabei bestimmt sich nach dem Recht des ausländischen Staates, welche Behörde öffentlich ist und wer zu den danach berufenen Urkundspersonen zählt. Die Eigenschaft der vorgelegten Heirats-, Sterbe- und Geburtsurkunden als öffentliche Urkunden i.S. von § 415 ZPO wird vom Nachlassgericht und den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Fraglich ist allein, ob im Rahmen des Erbscheinsverfahrens bei Vorlage ausländischer und fremdsprachlicher öffentlicher Urkunden