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  • · Fachbeitrag · Grundbuchamt

    Grundbuchberichtigung und Vorlage von Geburtsurkunden

    von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    | Das KG Berlin hatte sich in seinem Beschluss vom 9.7.24 (1 W 27/24) mit der Frage zu beschäftigen, ob das Grundbuchamt zur Grundbuchberichtigung auf die Erben die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, wenn in dem notariellen Testament die erbenden Kinder nicht namentlich bezeichnet sind, oder ob die Vorlage von Geburtsurkunden i. V. m. einer Versicherung an Eides statt, es seien keine weiteren Kinder geboren worden, genügt. |

     

    Sachverhalt

    E war eingetragener Eigentümer eines Grundstücks. Nach seinem notariellen Testament setzte er seine Kinder B und C als befreite Vorerben zu je 1/2 ein und ordnete für die Teilung an, B solle das Grundstück erhalten. Als Ersatz- und Nacherben seiner Kinder A und B bestimmte er deren jeweilige Kinder zu gleichen Teilen, ohne deren Namen im Testament zu nennen. Nach dem Tod des E wurde das Grundstück ‒ nach entsprechender Auflassung ‒ auf B übertragen. Die B übertrug sodann schenkungshalber je einen Bruchteil von 30/100 auf die als ihre Kinder bezeichneten EK1 und EK2.

     

    Nach dem Tod der B beantragen EK1 und EK2, sie ‒ aufgrund der eingetretenen Nacherbfolge ‒ hinsichtlich des der B verbliebenen 40/100 Anteils in ungeteilter Erbengemeinschaft einzutragen.