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  • · Nachricht · Erbscheinsverfahren

    Testierfähigkeit: Nicht jeder ist als Sachverständiger geeignet

    | Im Erbscheinsverfahren war die Testierfähigkeit der Erblasserin unklar. Daher hat das Nachlassgericht ein Gutachten über deren Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung in Auftrag gegeben. Als Sachverständigen bestimmte das Gericht einen Hochschulprofessor, seines Zeichens Facharzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, eine Testierunfähigkeit lasse sich nicht feststellen. Darauf kündigte das Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins aufgrund des streitigen Testaments an. Hiergegen wehrte sich der im früheren Testament Begünstigte mit dem Argument, der berufene Sachverständige sei weder Psychiater noch Nervenarzt ‒ und damit ungeeignet. Und er hatte Erfolg. |

     

    Das Nachlassgericht hätte seine Entscheidung nicht auf das Gutachten stützen dürfen, weil der berufene Gutachter nicht hinreichend qualifiziert war. Das Verfahren leide damit unter einem wesentlichen Verfahrensfehler ‒ so das OLG München (14.1.20, 31 Wx 466/19, Abruf-Nr. 214838) in seinem Beschluss.

     

    Die Frage, ob ein Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht, lässt sich in der Regel nur mithilfe eines psychiatrischen Sachverständigen, also eines Facharztes für Psychiatrie, beantworten. Mithin war der ausgewählte Hochschulprofessor von vornherein nicht geeignet, die Testierfähigkeit zu beurteilen. Die Entscheidung war daher aufzuheben und an das Nachlassgericht zurückzugeben.

     

    Beachten Sie | Das OLG München regte weiter an, das Nachlassgericht möge prüfen, ob die Kosten insoweit wegen fehlerhafter Sachbehandlung ggf. niederzuschlagen sind (§ 21 GNotKG).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 81 | ID 46365990