· Fachbeitrag · Nachlassgericht
Kosten im Erbscheinsverfahren
| Wer trägt die Kosten in Erbscheinserteilungsverfahren, wenn nach einem erfolglosen Erbscheinsantrag ein anderer Beteiligter einen erfolgreichen Antrag stellt und sich dabei Ergebnisse des früheren Verfahrens zunutze macht? Dazu hat sich das OLG München mit Beschluss vom 6.7.17 geäußert. |
Sachverhalt
Der Erblasser errichtete im Jahr 2006 ein handschriftliches Testament, in dem er die Beschwerdeführerin S allein begünstigte. In 2009 errichtete er ein weiteres handschriftliches Testament, in dem er nun drei Brüder zu seinen Erben bestimmte. Nach dem Tod des Erblassers beantragten die drei Brüder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Das Nachlassgericht hatte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und holte von Amts wegen ein psychiatrisches Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, der Erblasser sei zwar im Jahr 2009, nicht aber im Jahr 2006 testierunfähig gewesen. Das Gericht hat folglich den Erbscheinsantrag der Brüder zurückgewiesen. Die Kosten für das Sachverständigengutachten wurden zunächst nicht erhoben, da das Gutachten von Amts wegen eingeholt wurde.
Im weiteren Verlauf beantragte die S einen Erbschein; dem Antrag wurde entsprochen, der Erbschein erteilt. Das Nachlassgericht stellte der S die Verfahrenskosten in Rechnung, es setzte dabei insbesondere Kosten von 4.971,29 EUR für das Sachverständigengutachten an. Hiergegen wendet sich die S.
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