· Nachricht · Erbscheinsverfahren
Wer trägt die Kosten für ein Schriftvergleichsgutachten?
| Nach dem Tod des Erblassers wurde dessen Testament eröffnet. Darin heißt es: Ich (E) möchte nach meinem Tod, dass der Nachlass an (E1) und (E2) geht; es folgt die Kurzform des Vornamens des E. Nachdem durch die beiden benannten Erben ein Erbscheinsantrag gestellt wurde, beteiligte das Nachlassgericht die übrigen gesetzlichen Erben am Verfahren. Eine der Beteiligten (B) machte gegenüber dem Nachlassgericht Bedenken gegen die Echtheit des Testaments geltend und begründete diese Zweifel. Das Nachlassgericht ‒ das selbst auch Zweifel an der Eigenhändigkeit hegte ‒ gab ein Schriftvergleichsgutachten in Auftrag. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Testament mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser geschrieben worden sei. Daraufhin erteilte das Nachlassgericht wie beantragt den Erbschein; die Kosten für das Schriftgutachten forderte es bei der B ein. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg in seinem aktuellen Beschluss vom 10.1.22 (2 W 30/21, Abruf-Nr. 227574 ) entschied. |
Zwar stelle grundsätzlich das Maß des Obsiegens oder Unterliegens einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Kostentragung eingestellt werden kann. Allerdings gelte im FGG-Verfahren nach § 22 Abs. 1 GNotKG der Grundsatz, dass der Veranlasser des Verfahrens für die Kosten haftet.
Veranlasser in diesem Sinne sind diejenigen, die den Erbscheinsantrag gestellt und damit das Nachlassgericht zu sämtlichen Verfahrenshandlungen veranlasst haben, die zur Erteilung des Erbscheins erforderlich waren. Dies umfasste grundsätzlich auch die Einholung eines zur Feststellung des Erbrechts der Antragsteller notwendigen Sachverständigengutachtens.
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